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Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird ein Werk- oder Dienstvertrag geschlossen. Es gilt das gesetzliche Urheberrecht.

In Rechnung gestellt werden Gestaltungleistung, Herstellung von Reinvorlagen, Fremdleistungen und die aus dem Auftragsumfang ersichtliche Nutzung. Die Höhe des Honorars kann individuell vereinbart werden.

Das Gesamthonorar nach der Bereitstellung der Originale oder Reinvorlagen fällig. Nutzungsrechte gelten erst nach Zahlungseingang als übertragen.

Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bis zur Gesamthöhe des vereinbarten Honorars. Der Auftraggeber prüft die erhaltene Leistung vor Produktion oder Verwendung. Geringe Mängel, höhere Gewalt oder die Freigabe zur Produktion durch den Auftraggeber entbinden den Auftragnehmer von der Haftung. Mängelrügen sind unmittelbar nach Erhalt der Leistung auszusprechen.
 

 

Der Auftraggeber haftet dafür, dass Originale, Reinvorlagen und Vervielfältigungen weder abhanden kommen noch beschädigt, kopiert oder verändert werden. Er übernimmt auch die Verantwortung dafür, dass von ihm selbst geliefertes Material rechtmäßig verwendet werden darf.

Der Auftragnehmer darf den Entwurf mit seinem Namen kennzeichnen. Er erhält von Vervielfältigungen eine angemessene Anzahl von Belegstücken. Der Auftragnehmer kann die angefertigten Arbeiten zur Eigenwerbung verwenden.

Abweichungen bei freier Mitarbeit
Nutzungsrechte gehen mit Ausgleich der Rechnung vollständig auf den Auftraggeber über. Es wird Kundenschutz gewährt, so lange der Kunde ein Klient des Auftraggebers ist.

Hinweis: Künstlersozialabgabe 2007: 5,1 % des Nettoumsatzes; für 2008: 4,8 %; für 2009: 4,4 %, für 2010: 3,9%. www.kuenstlersozialkasse.de